Widerrufsinformation bei Immobiliardarlehensvertrag (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15)

Mit Urt. v. 22.11.2016 hat der XI. Zivilsenat des BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Kl. schlossen als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2016. Die Widerrufsinformation enthielt u.a. folgenden Satz: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat." Die Formulierung informiere für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Bekl. zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprächen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kl. nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben habe indessen das von den Kl. angenommene vertragliche Angebot der Bekl. bestanden, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. Allerdings habe das Berufungsurteil gleichwohl keinen Bestand, weil die Bekl. im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe.

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