Der VR wirft dem VN eine Aufklärungsobliegenheitspflichtverletzung vor. Der VR macht einen Anspruch auf Ausgleich des von ihm regulierten Schadens aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB geltend, da er im Gesamtschuldverhältnis der Parteien (§ 115 VVG) den Haftpflichtschaden der Geschädigten vollständig reguliert hat. Die Paragrafenkette für einen Regressanspruch lautet §§ 426 Abs. 1, 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.1.3 AKB 2008. In § 28 Abs. 2 S. 1 VVG heißt es: "Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat." Ziff. E.1.3 in den AKB sieht vor, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass der VN Fragen des VR zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit fordert dabei nicht, dass die Voraussetzungen des Straftatbestands des § 142 StGB erfüllt sind.[2] Leistungsfrei wäre der VR gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Vorsätzlichkeit i.S.d. § 28 Abs. 2 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz,[3] der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Betroffene die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.[4]

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