1. Tilgt der Kfz-Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines VN ohne diesem gegenüber dazu verpflichtet zu sein, weil der konkrete Schaden von einem gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Risikoausschluss (hier: § 103 VVG) erfasst ist, kann er seine Leistung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von dem geschädigten Leistungsempfänger nur dann zurückverlangen, wenn er unter dem Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung gegenüber dem Schädiger geleistet hat.

2. Der Vorbehalt der bestehenden Leistungsverpflichtung muss ausdrücklich erklärt werden oder sich für den Leistungsempfänger unzweideutig aus den Umständen des Falls ergeben. Allein das vermeintliche Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG begründet nicht die Annahme, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe sich die Rückforderung des Geleisteten für den Fall des Nichtbestehens seiner Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Schädiger vorbehalten wollen.

OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2015 – 6 U 139/14

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