" … 1. Der Kl. hat Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 97 Tagen."

Der Anspruch besteht zunächst dem Grunde nach. Der Kl. trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Sommerwagen, also einen Zweitwagen handele. Für diesen für die Beklagtenseite günstigen Vortrag, wäre diese beweisbelastet. Ein entsprechender Beweis wurde nicht angeboten. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Kl. durch den Entzug des Fahrzeugs eine spürbare Beeinträchtigung erfahren hat.

Der Anspruch besteht auch der geforderten Höhe nach. Der Unfall ereignete sich am 18.6.2015. Bereits am Folgetag hat der Kl. das Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 23.6.15 erstellt und ging dem Geschädigten am 26.6.15 zu. Dieser Zeitraum beträgt 9 Tage. Anschließend ist dem geschädigten Kl. eine Prüffrist zu gewähren. Diese begann am 27.6.2015. Aus den vorgelegten Unterlagen, insb. aus der Anlage B2 ergibt sich, dass der Kl. sich tatsächlich bereits am 29.6.2015 entschieden hatte, das Unfallfahrzeug zu reparieren. Der Kl. erklärte jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er das Fahrzeug bei der Fa. G habe reparieren lassen wollen. Er habe bei der Bekl. zu 3) angefragt, ob dies in Ordnung sei. Aus einer weiteren E-Mail v. 1.7.2015 ist erkennbar, dass er auf diese Anfrage keine Antwort erhalten hat. Er schrieb der Versicherung, dass er für den Fall, dass bis Freitag 3.6.2015 keine Nachricht eingehe, die Reparatur am 6.6.2015 in Auftrag geben werde. Aus den Daten ist ersichtlich, dass nicht der Juni, sondern der Juli gemeint sein muss. Mithin sind dem Kl. weitere 10 Tage Überlegfrist vom 27.6. bis 6.7.2015 anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kl. auf seine berechtigte Anfrage an die Bekl. zu 3) keine Antwort erhalten.

Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz weiterer 78 Tage Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer der Reparatur vom 10.7. bis 25.9.2015. Dieser Zeitraum war zur Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur notwendig, da die Lieferzeit für die notwendigen Kopfstützen entsprechend länger dauerte.

Das Gericht hat zu dieser Frage den Zeugen B-D vernommen. Dieser führte aus, dass man im Laufe der Reparatur, in der 33. Kalenderwoche festgestellt habe, dass die Kopfstützen aufgrund des Unfalls ausgetauscht werden müssen. Dies habe man dem Sachverständigen M am 12.8.2016 mitgeteilt. Dieser sei dann am 13.8.2015 in der Werkstatt erschienen und habe eine dritte Nachbesichtigung durchgeführt. Der Sachverständige habe sich dann selbst noch einmal bei M über die Notwendigkeit der Erneuerung der Kopfstützen erkundigen wollen. In der 34. Kalenderwoche habe der Sachverständige der Werkstatt mitgeteilt, dass die Kopfstützen zu erneuern sind. Der Zeuge B-D gab an, am 18.8.2016 bei M B in Würzburg angerufen und die Kopfstützen bestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Information erhalten, dass die Kopfstützen nicht lieferbar seien. Ein Herr F von M Würzburg habe dann eine Ersatzteilanfrage an das Logistikzentrum Nürnberg an einen Herrn S gerichtet. Dies sei am 19.8.2015 geschehen. Am 21.8.2015 habe er eine Antwort von Herrn S erhalten. Dieser teilte mit, dass als Versendedatum der 22.9.2015 vermerkt sei. Tatsächlich seien die Kopfstützen dann am 21.9.2015 in der Werkstatt eingegangen. Ab da seien noch weitere Reparaturen notwendig gewesen, die bis zum 25.9.2015 gedauert hätten. Es sei jedoch alles repariert worden, was ohne die Lieferung der Kopfstützen zu reparieren war.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Lieferzeit für die Kopfstützen tatsächlich wie vom Zeugen B-D geschildert dauerte.

Der Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfalles ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Kl. nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Vorliegend geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Verschulden der Werkstatt hinsichtlich der Ersatzteilbeschaffung gegeben ist. Selbst wenn ein solches Verschulden vorliegen würde, kann dies nicht gem. § 278 dem Kl. zugerechnet werden. Zwar muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es muss aber auch beachtet werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es besteht insoweit kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte. Vorliegend ist auch kein Ausfallverschulden des Kl. hinsichtlich der Wahl der Werkstatt zu erkennen. Der Kl. hat sich – nach eigenem Vortrag zum Geringhalten der Reparaturkosten – zur Reparatur in eine freie Werkstatt begeben. Es war für ihn in keine Weise ersichtlich,...

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