1. Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. so bereits: BayVGH, Beschl. v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, juris).

2. Eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis besteht unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden.

OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.2.2016 – 3 M 14/16

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