Nach einer Mitteilung des GdV, die von Herstellern von Marderabwehrprodukten verbreitet wird, sollen bundesweit jährlich 200.000 Marderschäden eintreten, die einen Schaden von 60 Millionen EUR verursachen. Bei nächtlichen Streifzügen suchen Marder Motorräume von Kfz als Unterschlupf. Stellen sie fest, dass ein anderer Marder dort seine Duftmarke gesetzt hat, tritt der Neuankömmling dem entgegen und versucht die Duftmarke zu beseitigen. Dabei verbeißt er sich in Schläuche, Kabel und Dämmmaterial und führt damit Schäden an dem befallenen Kfz herbei.

1. Eigenschäden des betroffenen Eigentümers versucht man durch Marderabwehrtechniken vorzubeugen. Neben Sprühflüssigkeiten zur Entfernung von Duftmarken werden pulsierende Sinustöne auf Ultraschallbasis und aufwändige Kombinationen von Ultraschall, kombiniert mit leichten Stromstößen und Matten zur Abdeckung des Motorraumes eingesetzt. Eigenschaden aus Marderbissen können auch kaskoversichert werden. Nach einer gebräuchlichen Klausel der AKB (A.2.2.7) können über die Bedingungsempfehlung des GdV hinaus unmittelbar durch Marderbisse verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen versichert werden, wobei Folgeschäden am Fahrzeug selbst ausgeschlossen sind (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 16. Aufl. AKB A Rn 193). In welchem Umfang die Reparatur ersatzfähig ist, insb. ob bei der Notwendigkeit des Austauschs von Baugruppen deren Kosten oder nur die anteiligen Kosten des Austauschs der versicherten, durch Marderbiss zerstörten Teile ersatzfähig ist, ist umstritten (vgl. Versicherungsombudsmann zfs 2008, 690; AG Hannover zfs 2008, 691; AG Zittau zfs 2008, 691 mit zustimmender Anmerkung Rixecker für Erstattung der Kosten des Austauschs der gesamten Baugruppe; für eine einschränkende Erstattungspflicht dagegen Stadler, a.a.O., Rn 195 und 196); vgl. auch Terno, zfs 2009, 362, 368 ff. zur Auslegung des Begriffs "Schlauch" in der Klausel).

2. Die Gefräßigkeit unerfreulich urbanisierter Marder führt aber nicht nur zu Eigenschäden, sondern – möglicherweise – auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugen.

Wie in einer früheren Entscheidung des OLG München (NZV 2001, 510) wird in der vorliegenden Entscheidung mit nicht allzu großer Bestimmtheit vermutet, dass ein durch einen Marderbiss an einem Fahrzeug verursachter Brand auf ein anderes Fahrzeug übergegriffen hat, und – dies unterstellend – eine Haftung des durch einen Marderbiss geschädigten Halters für möglich gehalten. Hatte der Marder das Anlasserkabel angenagt und hierdurch einen zu einem übergreifenden Brand führenden Kurzschluss verursacht, war bei Unterstellung eines Marderbisses mit dieser nachteiligen Folge die Zurechnung der Schadensfolgen des benachbarten Kfz möglich. Der BGH hatte die Zurechnung der Betriebsgefahr bei einem übergreifenden Brand bei Selbstentzündung bejaht (vgl. BGH zfs 2014, 257). Die frühere, vor der Schadensrechtsreform liegende Entscheidung des OLG München hatte zwar noch die Zurechnung des übergreifenden Brandes, verursacht durch ein Tier, als unabwendbares Ereignis bezeichnet und mit dieser Begründung eine Zurechnung der Betriebsgefahr verneint. Nach der Änderung des § 7 StVG kann mit dieser Begründung nicht mehr die Zurechnung des Marderbisses als Folgeschaden an dem anderen Fahrzeug verneint werden.

3. Der Senat hat es auch mit Recht im Prozesskostenhilfeverfahren offen gelassen, ob ein Marderbiss den technischen Defekt des übergreifenden Brandes ausgelöst hat. Die Anforderungen an die tatsächliche Erfolgsaussicht der Klage dürfen schon aus tatsächlichen Gründen nicht überspannt werden (vgl. OVG Greifswald MDR 1996, 98). Sollte sich im Wege des von einem Sachverständigen einzuschlagenden Ausschlussverfahrens herausstellen, dass neben einem Marderbiss auch andere Brandursachen in Betracht kommen, würde die Klage im Hauptverfahren scheitern. Da die Beweiserhebung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden darf, genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass es vertretbar erscheint, einen Marderbiss als Auslöser des übergreifenden Brandes anzusehen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 150; BVerfG NJW 2008, 1060; BGH NJW 1994, 1160, 1161).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 12/2015, S. 678 - 681

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