1. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe kann auch der unstreitige oder/und erwiesene Sachverhalt nicht außer Betracht bleiben, wenn er ein grobes Verschulden des Schädigers belegt.

2. Eine verzögerte Schadensregulierung kann als Bemessungsfaktor Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist es, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt und hierdurch das Leiden des Geschädigten aufgrund der überlangen Regulierungsdauer vergrößert.

3. Bei einem unbeziffert geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch stehen dem Anspruchsteller Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB wegen des gesamten zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zu.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14

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