Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 60.000,– Euro – abzüglich vorgerichtlich gezahlter 30.0000,– Euro – nebst 5 % über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit 06.11.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin – über das Teilanerkenntnis vom 17.08.2015 hinaus – allen aus der Unfallverletzung vom 21.07.2010 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt ist.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880,60 Euro vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren nebst 5 % über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit 06.11.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 37,50 Prozent, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62,50 Prozent.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.800,– Euro vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 21.07.2010 im … in … geltend, bei dem die Klägerin als Fahrradfahrerin bei Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw verletzt wurde.

Die zum Unfallzeitpunkt 42-jährige Klägerin war Fahrradfahrerin und befuhr mit ihrem Fahrrad den … in Richtung Innenstadt auf dem dortigen gemeinsamen Geh- und Radweg in der zugelassenen Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die untergeordnete Straße (Zeichen 205) und wollte nach rechts in den … abbiegen. Zusätzlich wird an der vom Beklagten zu 1) befahrenen Straße darauf hingewiesen, dass auf dem Geh- und Radweg … fahrenden Radfahrern Vorrang zu gewähren ist. Beim Einbiegen in den … hat der Beklagte zu 1) die Vorfahrt der Klägerin missachtet und das Unfallereignis grob fahrlässig verursacht. Es kam zur Kollision des Pkw mit der Klägerin. Die Klägerin wurde auf die Motorhaube aufgeladen und stieß mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe des Pkw. Anschließend wurde sie ca. 2 Meter in Richtung … weggeschleudert und kam auf der Fahrbahn zu Liegen. Die Klägerin trug bei dem Verkehrsunfall einen Helm.

Die hundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin erlitt unfallbedingt unstreitig folgende Verletzungen:

  • Schädel-Hirn-Trauma unter Kontusionsblutung hochfrontal links und traumatischer Subarachnoidal-Blutung (zunächst nicht erkannt)
  • Hirnorganisches Psychosyndrom
  • Tibikopftrümmerfraktur links
  • Fußgelenkbruch (zunächst nicht erkannt)
  • Schwerste Hämatome am gesamten Körper
  • Insbesondere schweres Hämatom am linken Kniegelenk
  • Schmerzen im Bereich der Knochenbrüche und ständige, erhebliche Schmerzen im Kopf- und Gesichtsbereich
  • Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühle im Gesichtsbereich

Die Tibiakopftrümmerfraktur wurde am Unfalltag mittels einer Plattenosteosynthese operativ versorgt. Da sich nach der Operation eine Zunahme der intracerebralen Hirnblutung zeigte, musste die Klägerin sofort neurologisch intensivmedizinisch überwacht werden. Die Klägerin befand sich vom 06.08.-10.08.2010 in stationärer Behandlung im Klinikum … und wurde vom 10.08.2010 (im Rollstuhl) in eine stationäre neurologische Reha-Maßnahme in die …-Klinik in … entlassen. Die Reha-Maßnahme dauerte bis zum 10.09.2010. Nach der Entlassung konnte sie ihr linkes Bein nicht belasten und unterzog sich vom 30.09.-11.11.2010 einer ambulanten orthopädischen Reha-Behandlung im Therapiezentrum …. Danach konnte sie sich nur mit Gehhilfen vorwärts bewegen. Die ambulante Therapiebehandlung im Therapiezentrum … setzte sich bis März 2011 fort.

Am 22.11.2010 erfolgte die Wiedereingliederung der Klägerin in ihrem Beruf mit einer vierstündigen täglichen Arbeitszeit. Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs wurde die ursprünglich bis zum 10.12.2010 vorgesehene Wiedereingliederung bis 31.12.2010 verlängert. Ab Januar 2011 wurde die Klägerin bis zum 29.03.2011 mit einer fünfstündigen täglichen Arbeitszeit wiedereingegliedert.

Während des gesamten Zeitraums litt die Klägerin an Schmerzen im Bereich der Knochenbrüche sowie unter ständig erheblichen Schmerzen im Kopf- und Gesichtsbereich. Auch war die geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich gemindert, wobei Ausmaß und Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.

Nachdem die Schmerzen und die Lähmungserscheinungen im Gesicht nicht zurückgingen, wurde bei der Klägerin von dem Neurologiefacharzt Dr. … ein Schädel- Hirn-Trauma unter Kontusionsblutung hochfrontal links und traumatischer Subarachnoidal-Blutung diagnostiziert. Ein von diesem auch diagnostizierter Jochbeinbruch lag jedoch nie vor, wie sich im Verlauf des Rechtsstreits durch die gutachterliche Untersuchung der Klägerin herausstellte.

Außerdem wurde ein Bruch des Metalls im operierten Bein und eine Pseudoarthrose festgestellt. Es folgten weitere diesbezüglic...

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