Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 9.300,63 (i.W. neuntausenddreihundert 63/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 02. September 2007 auf dem Parkplatz der H. N. Arena in H. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 02. September 2007 gegen 15.05 Uhr auf dem Vorstandsparkplatz der H. N. Arena in H. in Anspruch.

Am Unfalltag war der Kläger anlässlich eines Fußballbundesligaspiels des H. er Sportvereins auf dem Parkplatz der H. N. Arena als Ordner tätig. Seine Aufgabe bestand darin, die heranfahrenden Fahrzeuge daraufhin zu kontrollieren, ob sie über einen Parkschein für den Vorstandsparkplatz verfügten. Der Beklagte zu 3) näherte sich mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen N. dem Kläger. Er beabsichtigte, auf den Vorstandsparkplatz zu fahren, obwohl er lediglich eine Parkberechtigung für den davor liegenden Parkplatz Weiß hatte. Der Kläger versuchte, dass sich nähernde Fahrzeug zu kontrollieren. Der Beklagte zu 3) hielt sein Fahrzeug nicht an. Bei dem Vorgang überrollte der Beklagte zu 3) mit seinem Fahrzeug den linken Fuß des Klägers.

Der Kläger erlitt keine knöchernden Verletzungen. Er klagt über Schmerzen im linken Vorderfuß und hat auch im gerichtlichen Verfahren noch Ärzte zur Behandlung der Schmerzen aufgesucht.

Die Beklagte zu 2) zahlte zum Ausgleich immaterieller Schäden Euro 1.500,00.

Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall eine massive Quetschung des linken Vorfußes mit ossären Kontusionen der Grund- und Mittelphalanx Digitus III. bis IV. erlitten. Darüber hinaus habe er einen Bänderriss mit Teilkonsolidierung im Bereich der intermetalarsalen Ligamente auf Höhe der Mittelfußköpfchen erlitten. Durch die massive Quetschung sei die Gewebestruktur zweier Endäste des Nervus tibialis verletzt worden. Hierdurch werde bei dem Kläger durchgängig seit dem Unfalltag ein starker und einschießender Schmerz im linken Vorfuß hervorgerufen. Auf neurologischem Fachgebiet sei eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 % eingetreten. Auch wenn das Spritzen eines lokalen Corticoids in Kombination mit einem Lokalanästhetikum vorübergehend Linderung schaffe, sei eine völlige Schmerzfreiheit auch zukünftig nicht zu erreichen. Die Schmerzen hätten sich chronifiziert. Die Schmerzen seien sowohl in Ruhe in leichter Form vorhanden als auch belastungsabhängig deutlich stärker.

Vorschäden in Form eines Senk-Spreizfußes habe es nicht gegeben, durch den Bänderriss sei es aber zu einer Absenkung des Quergewölbes des linken Fußes gekommen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den am 02. September 2007 erlittenen Verletzungen noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist,
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von Euro 862,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Schmerzen des Klägers seien nicht objektivierbar. Unfallfolgen seien nicht verblieben.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Bezüglich der Anhörung wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 22.10.2009 und 19.04.2011 verwiesen. Das Gericht hat weiterhin mit Beweisbeschlüssen vom 09.11.2009 und 28.12.2009 ein fachchirurgisches und ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf die Gutachten von Prof. Dr. S. vom 27.02.2010 (fachchirurgisch) und Prof. Dr. B. vom 01.09.2010 einschl...

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