[5] "… Die Revision des Kl. hat zum Teil Erfolg und führt zur teilweisen Wiederherstellung des Urteils des AG. Dagegen ist die Anschlussrevision der Bekl. unbegründet. …"

[10] II. In der Sache selbst ist die Revision des Kl. teilweise begründet, während die zulässige Anschlussrevision der Bekl. erfolglos bleibt. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten B. auf Ersatz des von dieser in der Zeit v. 1. bis 10.12.2009 bezogenen Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 305,33 EUR nebst Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 i.H.v. 3.587,05 EUR zu (§ 7 Abs. 1, § 11 S. 1 StVG, § 115 VVG, § 6 EntgFG).

[11] 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das BG davon aus, dass B. bei dem Verkehrsunfall v. 18.10.2009 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und dass die Bekl. ihr für diesen Schaden und die hieraus folgenden Beeinträchtigungen ersatzpflichtig ist (§ 7 Abs. 1 StVG, § 11 S. 1 StVG, § 115 VVG).

[12] 2. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision die Beurteilung des BG, wonach die Verletzung der Halswirbelsäule der B. gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Nervenwurzelreizerscheinungen mit einem cervicocephalen Syndrom hervorgerufen hat, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14.11.2010 geführt haben. Die Beweiswürdigung des BG lässt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision Rechtsfehler nicht erkennen.

[13] a) Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurt. v. 16.4.2013 – VI ZR 44/12, GesR 2013, 346, Rn 13 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die – wie hier im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität – nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurt. v. 19.4.2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946 m.w.N.).

[14] b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das BG hat entgegen der Auffassung der Anschlussrevision insb. nicht in unzulässiger Weise Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die es nicht ausgewiesen hat. Soweit es ausgeführt hat, es sei “auch nicht untypisch und deshalb in vollem Umfang nachvollziehbar, dass bei degenerativen Vorschädigungen der HWS, die durch einen Verkehrsunfall eine Beeinträchtigung erfährt, Beschwerden länger andauern bzw. nie ganz verschwinden, weil sie chronisch werden’, handelt es sich nicht um eine selbstständige Feststellung, sondern um eine abschließende Gesamtwürdigung der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der Geschädigten B., die als solche nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das BG auch nicht Einwände der Bekl. in der Berufungsbegründung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Den Entlassungsbericht der Reha-Klinik v. 11.8.2010 hat das BG ersichtlich berücksichtigt. Es war dagegen nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Verteidigungsmittel ausführlich einzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2003 – XI ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45, 46; v. 13.1.2005 – III ZR 238/04, NJW-RR 2005, 568, 569). Die Anschlussrevision beanstandet auch ohne Erfolg, dass der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit keine belastbaren Feststellungen getroffen habe. Denn auf die Angaben des Sachverständigen hat das BG seine Überzeugung von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gestützt. Für seine Überzeugungsbildung maßgeblich war vielmehr der ärztliche Entlassungsbericht der Reha-Klinik v. 11.8.2010 sowie die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. S.

[15] 3. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet, ist das BG davon ausgegangen, dass die Bekl. der Geschädigten B sowohl den infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit als auch grds. den auf den Zeitraum ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen hat. Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kl. übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurt. v. 4.7.1972 – VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; v. 13.5.1986 – VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; v.7.5.1996 – VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).

[16] a) Ohne Erfolg macht die...

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