Der Kl. hat restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beansprucht. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die Zweitbeklagte, beauftragte nach der Darstellung der Bekl. in Absprache mit dem Kl. einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens, der einen Schaden von 602,37 EUR netto ermittelte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens regulierte die Zweitbeklagte. Die Lebensgefährtin des Kl. gab ein weiteres Schadensgutachten in Auftrag, der Nettoreparaturkosten von 1.090,70 EUR feststellte und hierfür 665,93 EUR in Rechnung stellte, davon 293 EUR netto "Grundhonorar" und 258,20 EUR netto für Nebenkosten.

Mit der Klage hat der Kl. den Ersatz des Differenzbetrags des Reparaturschadens auf der Grundlage des von seiner Lebensgefährtin eingeholten Gutachtens zu dem Erstgutachten, die Kosten des Sachverständigen und die außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Nach Einholung von Beweis bezüglich der Höhe der Reparaturkosten hat das AG die Bekl. zur Erstattung des verbleibenden Differenzbetrages zu der bereits erfolgten Zahlung und in voller Höhe zur Erstattung der Sachverständigenkosten verurteilt.

Die Berufung der Bekl., die ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt, hatte teilweise bzgl. der Sachverständigenkosten Erfolg.

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