Am 24.6.2011 wurde ein bei der in Deutschland sitzenden Spedition W gehörender Lkw in der Nähe von Paris bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der französischen Versicherungsgesellschaft A haftpflichtversichertes französischen Fahrzeug beschädigt. W beantragte bei dem erstinstanzlich angerufenen deutschen AG die Verurteilung von A zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Unfalls. Die Klage wurde in Deutschland bei der Beauftragten von A, der B zugestellt. Das angerufene AG wies die Klage als unzulässig wegen nicht wirksamer Zustellung ab. Hiergegen legte die Spedition W Berufung beim LG Saarbrücken ein. Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (der Vorlagebeschluss ist in zfs 2012, 623 ff. veröffentlicht).

1. Ist Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass die Befugnisse des Schadenregulierungsbeauftragten eine passive Zustellungsvollmacht für das Versicherungsunternehmen umfassen, so dass in dem Klageverfahren des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen auf Ersatz des Unfallschadens eine gerichtliche Zustellung mit Wirkung gegen das Versicherungsunternehmen an den von ihm benannten Schadenregulierungsbeauftragten bewirkt werden kann?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

2. Entfaltet Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 unmittelbare Wirkung dergestalt, dass sich der Geschädigte vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann mit der Folge, dass das nationale Gericht von einer gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung auszugehen hat, wenn eine Zustellung an den Schadenregulierungsbeauftragten "als Vertreter" des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist, eine Zustellungsvollmacht jedoch weder rechtsgeschäftlich erteilt worden ist, noch das nationale Recht für diesen Fall eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die Zustellung jedoch im Übrigen alle durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt?

Der EuGH bejahte beide Fragen.

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