Gegen den Kl. war von der Zentralen Bußgeldbehörde mit Bußgeldbescheid v. 18.6.2012 eine Geldbuße von 70 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h verhängt worden. Der Kl.r beauftragte seinen späteren Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Dieser ließ die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Saarlouis wurde der Einspruch aufgrund des Hinweises des Gerichts zurückgenommen.

Der Verteidiger des Kl. rechnete mit Kostennote v. 15.10.2012 ab und bestimmte die nach Nrn. 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG berechneten Gebühren jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Die hier beklagte Rechtsschutzversicherung des Kl. stellte sich auf den Standpunkt, nur die Berechnung von Gebühren unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr sei wegen der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten generell vorhandenen unterdurchschnittlichen Bedeutung angemessen.

Die Klage auf Freistellung von der durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung nur teilweise erfüllten Vergütungsforderung des Verteidigers hatte Erfolg.

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