Die klagende Reinigungs- und Winterdienstfirma hat die Verurteilung des beklagten Hausgrundstückseigentümers zur Zahlung der Restvergütung aus einen zwischen den Parteien geschlossenen "Reinigungsvertrag Winterdienst" geltend gemacht. In diesen Vertrag hatte sich die Kl. zur Übernahme der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Bekl. während des winterlichen Reinigungszeitraums vom 1.11. bis zum 30.4. des Folgejahres die Reinigungsflächen (Gehsteig, Hofeingang, Weg zum Fahrradständer) auf dem Grundstück des Bekl. gem. den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes bzw. der jeweiligen kommunalen Satzung von Schnee- und Eisglätte freizuhalten und bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Das vereinbarte Entgelt richtete sich nach der Maschinen- bzw. Handarbeit je Quadratmeter der vereinbarten Fläche. Ziff. 14 der von der Kl. gestellten, dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Ausführung von Winterdienst bestimmte Folgendes:

"Die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber werden dahingehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Lediglich im Fall des wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen."

Nach mehrfachen Vertragsverlängerungen mangels Kündigung für jeweils ein Jahr stellte die Bekl. für die Wintersaison 2009/2010 in zwei Teilbeträgen von jeweils 806,82 EUR in Rechnung, der Bekl. hat einen Restbetrag von 322,73 EUR nicht entrichtet. In der Wintersaison 2010/2011 hat der Bekl. den zweiten Teilbetrag nicht entrichtet. Hierzu hat er angeführt, dass die Kl. an mehreren von ihm bezeichneten Tagen Handreinigungsarbeiten für den Weg vom Hofeingang und die Maschinenreinigung des Weges zum Fahrradständer nicht vorgenommen habe. Der Vertrag ist inzwischen gekündigt worden. AG und LG, das die Revision zugelassen hat, haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

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