"Der von dem ASt. zur Entscheidung gestellte Antrag, mit dem dieser im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des AG zur Anerkennung seiner Berechtigung begehrt, mit der von ihm am 9.5.2008 erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kfz führen zu dürfen, hat keinen Erfolg."

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des ASt. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach S. 2 dieser Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grds. nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf dem ASt. insb. nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem mutmaßlich sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für den ASt. dadurch, dass man ihn auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn 14, m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich im Fall des ASt. bereits nicht feststellen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden. Der ASt. hat auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er, etwa aus beruflichen Gründen, zwingend auf die Berechtigung, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kfz führen zu dürfen, angewiesen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass dem ASt. das Recht, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bereits mit Bescheid des AG v. 29.5.2008 aberkannt worden ist. Mithin fehlt dem ASt. bereits seit mehreren Jahren die entsprechende Berechtigung zum Führen von Kfz im Bundesgebiet, ohne dass er darzulegen vermocht hätte, dass dies für ihn zu schlechterdings nicht mehr hinnehmbare Folgen geführt hätte.

Ist danach schon nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den ASt. mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, fehlt es fallbezogen überdies an der für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache, weil der AG der ungarischen Fahrerlaubnis des ASt. offensichtlich zu Recht mit Bescheid v. 21.6.2013 die Anerkennung versagt hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einer Verpflichtung des AG zur vorläufigen Anerkennung der Inlandsgültigkeit seiner ungarischen Fahrerlaubnis bereits die Bestandskraft des Aberkennungsbescheids des AG v. 29.5.2008 entgegensteht. Selbst wenn dem Begehren des ASt. die bestandskräftige Aberkennungsentscheidung des AG, etwa wegen deren Rechtswidrigkeit, nicht mehr entgegengehalten werden könnte, erwiese sich die Versagung der Anerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis des ASt. jedenfalls deshalb als gerechtfertigt, weil der ASt. sich weigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen.

Ebenso wie die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis setzt die erneute Anerkennung des Rechts von einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Aberkennung dieser Berechtigung entsprechend § 28 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 StVG voraus, dass der ASt. die Eignung zum Führen von Kfz besitzt. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3 FeV ist geeignet zum Führen von Kfz nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung diesbezüglicher Eignungszweifel kann unter anderem nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4)...

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