I. Urteil des OLG Brandenburg vom 21.7.2011

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 21.7.2011[26] ausgeführt, dass in bestimmten Fällen ein stark verzögerndes Regulierungsverhalten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei, insbesondere wenn dieser die Zahlungen verweigert, obwohl bei verständiger objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht auszugehen ist oder wenn nicht einmal Teilbeträge geleistet werden, die nach der vom Versicherer selbst vertretenen Auffassung oder nach der insoweit geklärten Rechtslage dem Geschädigten zustehen.

II. Beschluss des OLG Köln vom 11.8.2011

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 11.8.2011[27] eine Abfindung statt einer Geldrente zuerkannt. Gerechtfertigt wird dies nach Ansicht des Senats aus dem Regulierungsverhalten der Berufshaftpflichtversicherung. Dieses Verhalten stellt einen wichtigen Grund i.S.d. § 843 Abs. 3 BGB dar. Wörtlich führt der Senat wie folgt aus:

"Auch noch nachdem die Haftung der Beklagten wegen grob behandlungsfehlerhafter Verursachung des Todes des Ehemannes der Klägerin dem Grunde nach erwiesen war, haben die Beklagten nach fast zwei Jahre andauerndem Prozess und vier Jahre nach dem Tod des Ehemannes gegenüber den durchaus maßvollen Forderungen der Klägerin, die ohnehin in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, ihre Einwände sowohl zur Höhe der Beerdigungskosten als auch zur Berechnung des – verhältnismäßig geringen – Unterhaltsschadens aufrechterhalten."

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