Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.12.2006[16] in Bezugnahme auf OLG Karlsruhe NJW 1973, 851 festgestellt, dass Haftpflichtversicherungen verpflichtet sind, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird.
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