Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 13.11.2003 entschieden, dass bei der Gesamtwürdigung der das Schmerzensgeld beeinflussenden Umstände ein zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung und die Art und Weise der Prozessführung in erheblichem Umfang zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sei.[10]

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