Der Kl. hat die Verurteilung der beklagten Stadt zum Ersatz der aus einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erlittenen Schäden verfolgt. Der Kl. fuhr am 1.3.2010 bei starkem Schneeregen im Stadtgebiet und erlitt nach seiner Darstellung beim Durchfahren eines 12 cm tiefen und 120 cm langen Schlaglochs an seinem Pkw Schäden, deren Ersatz er geltend macht. Er hat behauptet, das Schlagloch aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit deshalb nicht habe wahrnehmen zu können, da es vollständig mit Wasser gefüllt gewesen sei und sich von der nassen Fahrbahn nicht unterschieden habe. Mit einem Schlagloch solchen Ausmaßes habe er nicht rechnen müssen. Der Bekl. sei vorzuwerfen, dass sie trotz einiger Tage zuvor festgestellter Schlaglöcher diese nicht umgehend habe beseitigen lassen und auch nicht mit einem Verkehrsschild auf das Schlagloch hingewiesen habe oder die zugelassene Höchstgeschwindigkeit reduziert habe. Die Bekl. hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestritten. Das Schlagloch sei für den Kl. erkennbar gewesen. Am 25.2.2010 seien zwar Frostaufbrüche erkennbar gewesen, wenn auch nicht in der von dem Kl. behaupteten Größe. Der Frostaufbruch in der von dem Kl. behaupteten Größe sei erst nach der Kontrolle entstanden. Wegen der Vielzahl von Frostschäden auf den Straßen im gesamten Stadtgebiet habe die Beseitigung des Frostschadens erst am 2.3.2010 ausgeführt werden können.

Das LG ging von einer hälftigen Ersatzpflicht der Bekl. für die dem Kl. erwachsenen Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.

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