VVG § 193 Abs. 6 S. 8

Leitsatz

Der in § 193 Abs. 6 S. 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiell-rechtlich Verzugszinsen. Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzugs endet nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind.

OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2012 – 20 U 174/11

Sachverhalt

Der Bekl. unterhielt bei dem Kl. eine private Krankenversicherung. Die monatliche Prämie betrug 330,41 EUR. Ab Dezember 2008 erbrachte der Bekl. dann keine Zahlungen mehr, so dass der Kl. nach erfolgter Mahnung mit Schreiben v. 17.3.2009 das Ruhen der Leistungen feststellte. Am 29.4.2010 teilte der Kl. sodann mit, dass die Versicherung im Basistarif und mit einer monatlichen Prämie von 571,66 EUR fortgeführt werde, da das Ruhen der Leistungen vor einem Jahr festgestellt worden sei und der Bekl. keine Leistungen erbracht habe. Den Beitragsrückstand zuzüglich Verzugszinsen macht der Kl. geltend.

2 Aus den Gründen:

" … 1.2. Anders als das LG gemeint hat, kann der Kl. auch die im Vollstreckungsbescheid vom 5.1.2011 enthaltenen Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 14.10.2010 von dem Bekl. verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich materiell aus § 193 Abs. 6 S. 8 VVG n.F. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zwar der Prämienrückstand nicht zu verzinsen sondern mit einem Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat belegt, aber darin liegt – weil es sich in beiden Fällen um eine Mehrforderung des VR aufgrund unterbliebener Leistung des VN handelt – kein substantieller Unterschied, der es rechtfertigen könnte, die Klage insofern für unschlüssig zu halten. Das Gegenteil ist der Fall, denn aus der Sicht des klagenden VR kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sein Zahlungsanspruch vom Gesetz als Zins oder als Säumniszuschlag ausgestaltet ist."

Etwas Anderes würde indes zumindest bzgl. der Dauer der Verzinsung gelten, wenn man – wie Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 193 Rn 43 – davon ausginge, dass der Säumniszuschlag ende, wenn die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt worden seien.

Dieser Auffassung von Voit, die im Übrigen nicht näher begründet ist, schließt sich der Senat nicht an. In S. 9 des § 193 Abs. 6 VVG findet sich zwar die Regelung, dass die Krankenversicherung im Basistarif fortgesetzt wird, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ruhen der Versicherung die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten vollständig bezahlt worden sind, auf die Dauer der Säumniszuschläge bezieht sich diese Regelung aber nicht, denn an die Nichtzahlung wird vom Gesetz (lediglich) der Tarifwechsel geknüpft. Weshalb dieser zugleich ein Ende der vom Versicherten zu zahlenden Säumniszuschläge und damit eine Begünstigung des säumigen VN bedeuten sollte, ist nicht ersichtlich. …

2. Die Berufung ist ebenfalls bzgl. der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2. verlangten Zinsen für die zusätzlich zu den im Vollstreckungsbescheid enthaltenen rückständigen Prämienzahlungen begründet. Die daraus resultierende Hauptforderung und der Verzug mit dessen Zahlung sind zwischen den Parteien nicht im Streit, und die verlangten Zinsen von 5 % über dem Basiszins, höchstens aber 12 % sind durch den Anspruch des VR aus § 193 Abs. 6 S. 8 (Säumniszuschlag von 1 % monatlich) in voller Höhe gedeckt. … “

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