Leitsatz (amtlich)

1. Zahlt der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) seine Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr ein, dann ist eine Klage des Versicherers auf Leistung zukünftiger Beiträge gem. § 259 ZPO zulässig.

2. Der in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiell-rechtlich Verzugszinsen.

Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzuges endet (entgegen Voit in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 193 Rz. 43) nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen 115 O 26/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.7.2011 verkündete Zweite und Erste Versäumnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 5.1.2011, Geschäftsnummer, wird insgesamt aufrechterhalten.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 12 %, zu zahlen aus 2.286,64 EUR seit dem 23.2.2011 sowie aus jeweils 571,66 EUR seit dem 3.3.2011, 3.4.2011, 3.5.2011, 3.6.2011 und dem 3.7.2011.

Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger monatlich 571,66 EUR, fällig jeweils am 3. eines Monats, beginnend mit dem Monat August 2011, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Krankenversicherungs-prämien nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Daneben erstrebt er dessen Ver-urteilung zur Zahlung der monatlichen Versicherungsbeiträge ab März 2011 i.H.v. je 571,66 EUR.

Der Beklagte unterhielt bei dem Kläger eine private Krankenversicherung. Die monat-liche Prämie betrug 330,41 EUR. Ab Dezember 2008 erbrachte der Beklagte dann keine Zahlungen mehr, so dass der Kläger nach erfolgter Mahnung mit Schreiben vom 17.3.2009 das Ruhen der Leistungen feststellte. Am 29.4.2010 teilte der Kläger sodann mit, dass die Versicherung im Basistarif und mit einer monatlichen Prämie von 571,66 EUR fortgeführt werde, da das Ruhen der Leistungen vor einem Jahr festgestellt worden sei und der Beklagte keine Leistungen erbracht habe.

Der Kläger hat zunächst den in den Monaten Dezember 2008 bis Oktober 2010 entstandenen Beitragsrückstand von 8.258,09 EUR geltend gemacht. Am 15.12.2010 hat das AG Mayen einen entsprechenden Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 21.12.2010 zugestellt worden ist. Am 5.1.2011 ist sodann Vollstreckungsbescheid über 8.258,09 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 14.10.2010 sowie über 718,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten erlassen worden. Am 6.1.2011 ist schließlich der gegen den Mahnbescheid gerichtete Widerspruch des Beklagten bei dem Mahngericht eingegangen.

In erster Instanz hat der Kläger sodann beantragt,

1. den Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 5.1.2011(Geschäftsnummer) aufrecht zu erhalten;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.286,64 EUR (Beitragsrückstände private Krankenversicherung von November 2010 bis Februar 2011) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (23.2.2011) zu zahlen sowie

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 571,66 EUR, fällig jeweils am 03. eines Monats, beginnend ab März 2011 zu zahlen.

Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 540 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat der Klage durch Zweites bzw. Erstes Versäumnisurteil und Schlussurteil vom 7.7.2011 teilweise stattgegeben. Den als Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 5.1.2011 bewerteten Gesamtwiderspruch hat es mit der Maßgabe verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid i.H.v. 8.258,09 EUR aufrechterhalten bleibe und im Übrigen aufgehoben werde. Darüber hinaus hat das LG den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.144,94 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Einspruch des Beklagten durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen sei, soweit der Kläger seinen Anspruch schlüssig dargetan habe, § 700 Abs. 6 ZPO. Das sei bezüglich der rückständigen Versicherungsprämien von 8.258,09 EUR für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Oktober 2010 der Fall. Bezüglich der (im Mahnverfahren noch nicht geltend gemachten) Prämien für die Monate November 2010 bis Juli 2011 sei die Klage schlüssig. Insoweit sei Erstes Versäumnisurteil zu erlassen.

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