Eine Vertiefung des Grundstücks liegt bei einem Aushub einer Baugrube oder eines Abwasserkanals (BGH NJW 1979, 164; BGHZ 72, 289), bei dem Abgraben eines Hangs oder dem Ausbaggern einer Kiesgrube (BGH NJW 1973, 2207) vor. Eine Vertiefung eines Grundstücks nach § 909 BGB wird auch dann angenommen, wenn sich sein Untergrund unter der Last eines Neubaus (BGHZ 101, 290) oder einer Bauschutthalde senkt (BGH NJW 1971, 290). Schutzzweck des § 909 BGB ist die Erhaltung der Festigkeit des Nachbargrundstücks, nicht dagegen der der weiter in der näheren Umgebung liegenden Grundstücke (BGH NJW 1954, 539; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 133; vgl. auch BGH WM 1979, 469).

Voraussetzung für das Eingreifen des § 909 BGB ist, dass auf das Nachbargrundstück so eingewirkt wird, dass hierdurch der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1983, 872; BGH NJW 1987, 2810; OLG Hamm BauR 2009, 830, 831; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn 2615). Eine Einwirkung mit dieser Folge liegt nicht bei einem Abbruch oberirdischer Gebäudeteile sowie der Enttrümmerung von Grundstücken vor (vgl. BGH VersR 1962, 572). Hat die Vertiefung zur Folge, dass dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze genommen wird, muss der Vertiefer vorweg Schutzmaßnahmen treffen. Dabei bieten sich die Einbringung von senkrechten Stahlträgern mit waagrechter Holzausfachung (Berliner Verbau), die Einbringung einer Spundwand oder der Einbau von Bohrpfählen an (vgl. BGH NJW 1997, 2595; BGH NJW 1966, 42; BGH NJW 1968, 1327). Da sich § 909 BGB gegen jeden richtet, der an der Vertiefung teilnimmt (BGH NJW 1996, 2305), kommen als Passivlegitimierte für Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB neben dem Bauherrn der Architekt, der Bauunternehmer und der Tragwerksplaner in Betracht (vgl. Werner/Pastor, a.a.O, Rn 2620–2630).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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