[8] "… a) Gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO hat ein Beteiligter, der um VKH nachsucht, sein Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert."

[9] Die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO stimmt wörtlich mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe (PKH) eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschl. FamRZ 2005, 605).

[10] b) Wie der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat (RVGreport 2012, 359 [Hansens] = AGS 2012, 473), können die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum Ausdruck kommenden familienrechtlichen Grundsätze nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden, da das Unterhaltsrecht auf den Einkommensbegriff des BGB abstellt.

[11] Hingegen ist es grds. nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII (im Folgenden: DVO) ermittelt werden. Hiernach können – sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind – pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 EUR abgesetzt werden (Senatsbeschl. RVGreport 2012, 359).

[12] c) Entgegen einer in Rspr. und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLGR Stuttgart 2008, 36; MüKo-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn 28) ist allerdings die in § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO weiter enthaltene Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern bei der PKH und VKH nicht anzuwenden. Vielmehr ist grds. auch für darüber hinausgehende Strecken der Pauschbetrag von 5,20 EUR je km abzusetzen.

[13] Die im Sozialhilferecht verankerte Beschränkung auf maximal 40 Entfernungskilometer Wegstrecke zur Arbeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass einem Beschäftigten, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, grds. angesonnen werden kann, eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen und dadurch unnötige Fahrtaufwendungen zu ersparen. Kommt er dem nicht nach, fallen ihm die Mehraufwendungen selbst zur Last.

[14] Anders liegt der Fall bei der Gewährung einer punktuellen Unterstützung wie der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912). Im Hinblick darauf wäre es unverhältnismäßig, einem Beschäftigten, der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehenden Fahrtaufwendungen bereits auf Kosten seines Lebensunterhalts auf sich nimmt, diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu verwehren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Prozess- oder Verfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1424).

[15] d) Allerdings deckt die Pauschale von monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (Senatsbeschl. RVGreport 2012, 359). Daher sind die vom AG nachgewiesenen Darlehensraten von monatlich 115,91 EUR für die Anschaffung eines Opel C im Jahre 2010 zusätzlich abzusetzen. Dass die Anschaffung des für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs unnötig gewesen sei und im Hinblick auf den bereits abzusehenden Rechtsstreit hätte zurückgestellt werden können, ist nicht ersichtlich.

[16] 4. Unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Einkommens- und Abzugspositionen verbleibt damit kein einzusetzendes Einkommen, so dass das OLG im Ergebnis zu Recht keine Ratenzahlung angeordnet hat.“

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