Reparaturkosten werden bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Sie können aufgrund eines Kostenvoranschlags, eines Gutachtens oder einer Rechnung bestimmt werden. Im Totalschadenfall wird der Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des Restwerts erstattet. Die Kosten für die Neuzulassung eines Fahrzeugs werden dabei nicht übernommen. Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes werden i.d.R. nicht ersetzt. Eine Verweisung auf höhere Restwertangebote aus einer Internetrestwertbörse ist nicht üblich, wäre aber wohl rechtlich möglich.

a) Bei der Festlegung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung wird sich i.d.R. nach den Durchschnittspreisen auf dem lokalen Markt gerichtet, die niedriger sind als die Preise in autorisierten Markenwerkstätten. Deren Rechnungen können aber bei einer konkreten Abrechnung verwendet werden. Hat der Geschädigte seinen Wohnsitz in Deutschland, gelten i.d.R. die Stundensätze aus der dortigen Region.[14]

b) Werden die Kosten aufgrund einer Reparaturrechnung erstattet, so kann der Berechtigte auch eine konkrete Markenwerkstatt mit deren Stundensätzen wählen. Die meisten Markenwerkstätte haben aber mit den Versicherungen Verträge abgeschlossen, die eine bargeldlose Erledigung der Sache ermöglichen. Die Preise werden dann je nach Werkstatt und Versicherung zwischen ihnen verhandelt. In den Markenwerkstätten in Poznań belaufen sich die durchschnittlichen Stundensätze derzeit auf ca. 120 Złoty (ca. 27 EUR).

c) Nach Art. 17a des Versicherungsgesetzes ist die Versicherung verpflichtet, die Mehrwehrsteuer dann zu ersetzten, wenn der Berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für die Reparatur vorlegt. Die jüngere Judikatur gestattet u.U. auch, die Mehrwertsteuer auf fiktiver Basis nach Gutachten ohne eine Rechnung zu erhalten, solange der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[15]

d) Während früher ein merkantiler Minderwert abgelehnt worden ist, hat das Oberste Gericht[16] mit dem Hinweis auf die Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen diese Rechtsauslegung geändert und anerkannt, dass die Entschädigung neben den Reparaturkosten auch den Minderwert umfassen sollte. Dabei wurden keine besonderen Voraussetzungen genannt. Die Grundlage für den Wertvergleich sollten die Durchschnittspreise liefern. Es gibt dabei keine gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung des Minderwertes, sondern die Sachverständigen verwenden bestimmte Berechnungsmodelle. Hierzu zählt insbesondere eine Empfehlung der Vereinigung der Fahrzeugsachverständigen "Expertmot" aus dem Jahr 2009, wonach u.a. der Minderwert nur bei Fahrzeugen, die in guten technischem Zustand und nicht älter als 6 Jahre sind, berücksichtigt wird. Diese Grenzen sind aber weder zwingend noch für das Gericht verbindlich.

[14] Bezirksgericht Gliwice, Urt. v. 31.1.2008 – III Ca 1315/07, nicht veröffentlicht.
[15] Oberstes Gericht, Urt. v. 17.5.2007 – Az III CZP 150/06, Der Rechtsmonitor (Monitor Prawniczy) 2008, Nr. 19, S. 1037.
[16] Oberstes Gericht, Urt. v. 12.10.2001 – III CZP 57/01, Der Rechtsmonitor (Monitor Prawniczy) 2002, Nr. 6, S. 264.

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