Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige einen Reparaturaufwand von 748,48 EUR netto. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten lehnte den Ersatz der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es habe ein Bagatellschaden vorgelegen, sodass der Geschädigte gehalten gewesen sei, zur Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes sich mit einem preiswerteren Kostenvoranschlag zu begnügen. Dem folgte das AG nicht.

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