Umstritten ist dagegen die Einordnung von Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und zusätzlicher Anfahrhilfe ohne Tretunterstützung bis 6 km/h. Unter Hinweis auf die Definition des Kraftfahrzeugs[10] oder der eigenen Antriebsmaschine[11] wird vertreten, dass diese eindeutig als Kraftfahrzeug anzusehen seien. Dies überzeugt nicht, weil die Definition des Kraftfahrzeugs bei der Beurteilung der durch die Richtlinie vorgegebenen Ausnahme wenig hilft. Auch Pedelecs ohne Anfahr-hilfe bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h haben einen Motor und müssten nach dieser Definition immer auch als Kraftfahrzeug gelten. Die Pedelecs erfüllen die in § 15 Nr. 8 bzw. Art. 1 lit. h genannten Kriterien der Verordnung bzw. der Richtlinie nicht, weil zusätzlich noch eine Anfahrhilfe vorhanden ist. Die Anfahrhilfe bis 6 km/h fällt jedoch unter die in § 15 Nr. 1 bzw. Art. 1 lit. a genannte Ausnahme. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und Anfahrhilfe bis 6 km/h sind damit Fahrzeuge und Fahrräder im Sinne der Richtlinie, aber keine Kraftfahrzeuge. Unter Berücksichtigung einer richtlinienkonformen Auslegung sind damit Pedelecs bis 25 km/h und Anfahrhilfe bis 6 km/h keine Kraftfahrzeuge und damit ebenfalls als Fahrräder zu qualifizieren.

[10] Ternig (o. Fn 8), 3.
[11] Huppertz (o. Fn 8).

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