Hinweis:

Neben dieser Entscheidung v. 25.8.2010 hat das BVerwG mit zwei weiteren Urt. v. 25.8.2011 BVerwG – 3 C 28.10 (Vorinstanzen: VG d. Saarlandes, Urt. v. 24.2.2010 – VG 10 K 1528/09; OVG d. Saarlandes, Urt. v. 28.7.2010 – OVG 1 A 185/10) und BVerwG – 3 C 9.11 (Vorinstanzen: VG Mainz, Urt. v. 10.2.2010 – VG 3 K 1216/09.Mz; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.6.2010 – OVG 10 A 10411/10.OVG) die automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis oder bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist bestätigt.

Das BVerwG hat dabei die Revisionen der Kl. zurückgewiesen. In der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 70/2011, die die drei Urt. zusammenfasst, heißt es dazu u.a.: "Hier fehlte zwei Kl. die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kl. seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung ergibt sich weder aus § 28 FeV selbst noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auch die hier anzuwendende 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinderte den deutschen Verordnungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er – im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unionsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis – die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordnet."

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