OWiG § 73 § 74

Leitsatz

Der Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, muss nicht vor Beginn der Hauptverhandlung eingereicht werden sondern kann auch noch in der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden. Der Entbindungsantrag setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über die schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.v. § 73 Abs. 3 OWiG verfügt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.8.2011 – 1 SsBs 26/10

Sachverhalt

Durch Bußgeldbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd v. 3.3.2010 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 8 Abs. 1 Nr. le und Abs. 2, § 4 Abs. 3 S. 6 FPersG, § 21 Abs. 1 Nr. 78, § 2 Abs. 5 S. 5 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 FPersG) ein Bußgeld von 7.500 EUR festgesetzt.

Den Einspruch des Betroffenen hat das AG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwirft das OLG.

2 Aus den Gründen:

“ … . II. Zur Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 5.000 EUR übersteigt (§§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 80a Abs. 2 S. 20 OWiG).

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Die vorgelegte Rechtsbeschwerdebegründung genügt auch den besonderen Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 S. 10 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

In der Sache bleibt die Verfahrensrüge, das AG habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, ohne Erfolg. Wird der Einspruch des Betroffenen – wie hier – nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (OLG Celle StraFo 2009, 340; OLG Hamm StraFo 2006, 425; KK OWiG, 3. Aufl. § 80 Rn 41e).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Ausweislich der Urteilsgründe und nach dem insoweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Beschwerdevorbringen hatte der Verteidiger zwar nach Aufruf der Sache einen solchen Entbindungsantrag gestellt. Dieser Antrag war auch rechtzeitig. Nach einhelliger Meinung der obergerichtlichen Rspr. ist es nicht erforderlich, dass ein solcher Antrag noch vor Beginn der Hauptverhandlung eingereicht wird (vgl. Senatsbeschl. v. 5.10.2009 – 1 SsRs 39/09; OLG Celle und OLG Hamm, a.a.O.; KK-OWiG § 73 Rn 18 f.; a.A. soweit ersichtlich nur Göhler, OWiG 15. Aufl. § 73 Rn 4).

Der Entbindungsantrag setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über die schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.v. § 73 Abs. 3 OWiG verfügt (BayObLG NStZ-RR 2000, 247; OLG Köln NZV 2002, 241 [= zfs 2002, 152]; KK-OWiG a.a.O., § 73 Rn 19).

Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag der Beschwerde, wonach der Verteidiger die entsprechende schriftliche Erklärungsvollmacht zusammen mit seiner Behauptung, erklärungsbefugt zu sein, dem Gericht nachgewiesen hat, wird weder durch den Akteninhalt und das Hauptverhandlungsprotokoll noch durch die dienstliche Erklärung des erkennenden Richters v. 26.11.2010 bestätigt. Bei der Akte befindet sich keine solche Vollmacht. Auch das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. Damit steht die dienstliche Erklärung des Tatrichters im Einklang. Darin hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt worden wäre, wenn der Verteidiger im Termin eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hätte. Eine solche wäre dann auch zur Akte genommen worden. Er vermute, dass sowohl vom Gericht als auch vom Verteidiger übersehen worden sei, dass sich eine schriftliche Vollmacht nicht in der Akte befand.

Die fehlende Vertretungsmacht des Verteidigers bei der Antragstellung ließ das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurt. entfallen (vgl. OLG Rostock DAR 2008, 400). Dass das AG gleichwohl über den Antrag entschieden hat ohne auf die fehlende Vollmacht einzugehen schafft deshalb keine Vertrauenslage hinsichtlich der Relevanz der mitgeteilten Ablehnungsgründe. Der Senat war somit nicht gehindert, die Ablehnung des Entpflichtungsantrags unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. … .“

Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg

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