Von der Verhängung eines Fahrverbotes ist abzusehen, wenn das Fahrverbot eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Härte darstellen würde, weil der Betroffene arbeitslos ist, sich in der Existenzgründung als Elektro- und Veranstaltungsmeister befindet und Gründungszuschüsse mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt worden sind, dass der Betroffene Inhaber eines Führerscheins der Klasse 3 ist, damit er Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen kann.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Wuppertal, Urt. v. 8.4.2011 – 26 Owi – 623 Js 1901/10 – 267/10
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