SGB VI §§ 36, 37; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; RVO § 1542

Die schwer behinderten Menschen gem. § 37 SGB VI i.d.F. v. 19.2.2002 zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI i.d.F. v. 19.2.2002) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens.

BGH, Urt. v. 18.5.2010 – VI ZR 142/09

Die Kl. begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von der Bundesrepublik Deutschland (Bekl.) aus übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihren Versicherten H erbracht hat.

Der im August 1943 geborene H wurde am 13.10.1975 bei einem Verkehrsunfall, den Angehörige der Streitkräfte der USA verursacht hatten, schwer verletzt. Die Haftung der USA dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von ⅔ steht zwischen den Parteien außer Streit. H ist unfallbedingt ein Erwerbsschaden entstanden, der sich im September 2006 auf 1.862,56 EUR und in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 auf 1.871,08 EUR monatlich belief. Wegen seiner schweren Verletzungen bezieht H seit dem Unfall eine Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft und seit 1.9.2003, der Vollendung seines 60. Lebensjahrs, eine Altersrente für schwer behinderte Menschen von der Kl.. Diese führt darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die bis einschließlich August 2006 erbrachten Leistungen erstattete die Bekl. im Umfang der Ersatzpflicht der USA. Zahlungen an die Kl. für die Zeit danach lehnte sie ab.

Die Kl. begehrt Ersatz ihrer Rentenzahlungen und der auf H entfallenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung unter anteiliger Kürzung entsprechend den Größenverhältnissen ihrer Leistungen und derjenigen der Berufsgenossenschaft sowie die Erstattung der auf sie entfallenden Beitragsanteile für September bis Dezember 2006. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der entsprechenden Ersatzverpflichtung der Bekl. bis zum 31.8.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschädigten). Die Bekl. ist der Auffassung, seit der Vollendung des 63. Lebensjahres des H fehle es an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der Leistungspflicht der Kl. und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI vorgelegen hätten und die Aufwendungen der Kl. deshalb nicht mehr unfallbedingt seien. Jedenfalls müsse sich die Kl. Zahlungen der Bekl. als Erfüllung anrechnen lassen, die diese in den Monaten September bis Dezember 2006 an die Berufsgenossenschaft erbracht habe.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der v. Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen:

[5] “I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2009, 569 abgedr. ist, hat angenommen, dass der H zustehende Schadensersatzanspruch aus § 842 BGB gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl. übergegangen sei. Die für den Anspruchsübergang erforderliche sachliche Kongruenz sei zu bejahen, da die von der Kl. erbrachten Leistungen und der Ersatzanspruch des Geschädigten der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten. H habe unfallbedingt ab seinem 60. Lebensjahr die vorgezogene Altersrente für schwer Behinderte nach § 37 SGB VI in Anspruch genommen, die zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen gezahlt werde. Der Einwand der Bekl., die Altersrente für schwer behinderte Menschen betreffe nur den Zeitraum v. 60. bis zum 63. Lebensjahr, während danach automatisch eine allg. vorgezogene Altersrente nach § 36 SGB VI zu zahlen sei, sei unrichtig. Vielmehr stehe die Altersrente für schwer Behinderte auch demjenigen zu, der das 63. Lebensjahr vollendet habe. Zwar könne ein Geschädigter ab dem 63. Lebensjahr an Stelle der Altersrente für schwer Behinderte vorzeitig eine (niedrigere) Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Das habe H aber nicht getan. Er sei hierzu auch nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen. Es sei auch nicht möglich, einen Teil der bezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe der (nicht beantragten) vorgezogenen flexiblen Altersrente als nicht kongruent anzusehen. Die Anrechnung von Zahlungen der Bekl. an die Berufsgenossenschaft scheide aus, da die Beklagte die behaupteten Leistungen nicht unter Beweis gestellt habe.

[6] II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl. von der Bekl. aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit v. 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann.

[7] 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H auf Grund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehr...

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