In dieser Entscheidung hat der BGH einem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, dass er zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug unrepariert mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzt. Die nach der Rechtsprechung des BGH in dieser Entscheidung gewährte Abrechnungsart ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Pkw befindet sich – wie der BGH sich in seiner Terminologie ausdrückt – in einem verkehrstauglichen Zustand.
  • Der Pkw ist in einem funktionsfähigen Zustand.
  • Der Geschädigte beweist ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung.

Die Durchführung einer Reparatur macht der BGH nicht zur Voraussetzung. Der BGH stellt für den Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts ausschließlich darauf ab, dass der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch im beschädigten, aber noch verkehrstauglichen Zustand. Der Geschädigte kann (nach dem subjektiven Schadenbegriff) seinen Pkw unrepariert weiter nutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt dann der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadenbilanz nicht niederschlagen darf. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann demgemäß ebenfalls nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrages erhoben werden. Für den Ersatz der Nettoreparaturkosten macht der BGH (lediglich) zur Voraussetzung, dass die Weiternutzung des Fahrzeugs im Regelfall mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt, um ein nachhaltiges Interesse (Integritätsinteresse) an (gerade) diesem Fahrzeug zum Ausdruck zu bringen.

[4] VI ZR 192/05.

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