Aus den Gründen: „Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7.8.2009 (Az.: 7 A 2211/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.7.2009, mit dem er dem Antragsteller die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, M und L entzogen hat, ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt hier den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn 85). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.2.2006 – 11 CS 05.1504 – zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschl. v. 4.1.2006 – 11 CS 05.1878 – zitiert nach juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht – wie hier – der Hinweis darauf, dass der Antragsteller wegen einer Alkoholproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und es im Hinblick auf die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden besonderen Gefahren für Leib, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich sei, ihn sofort als Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen.

In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Hier wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.7.2009 voraussichtlich Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Zu Unrecht nimmt der Antragsgegner an, dass der Antragsteller sich gegenwärtig i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und ihm deshalb nach dieser Vorschrift i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen voraussichtlich nicht vor.

Der Antragsgegner hat auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, da dieser sich – was zwischen Beteiligten unstreitig ist – weigert, die medizinisch-psychologische Untersuchung, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.3.2009 vom Antragsteller gefordert hat, durchführen zu lassen. In einem solchen Fall darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8, 1. Alternative FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen Untersuchung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 –, zitiert nach juris [NJW 2005, 3440 = zfs 2006, 2, Leits.]). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung äußerst zweifelhaft.

Der Antragsteller war berechtigt, die Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung gem...

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