Gem. § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt der Lauf einer Sperrfrist erst mit der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Im Fall einer isolierten Sperrfrist wird eine zwischen Verkündung des Urteils und Eintritt der Rechtskraft verstrichene Zeit mangels entsprechender Anwendbarkeit des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB nicht berücksichtigt.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.9.2009 – 1 B 430/09

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