Dem EuG werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht den vom EuG in den Urt. v. 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> [zfs 2008, 473] und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?
  2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

    Steht den vom EuG in den Urt. v. 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> [zfs 2008], 473 und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?

    VGH Baden-Württemberg , Beschl. v. 23.9.2008 – 10 S 1037/07

Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats des VGH Baden-Württemberg, Mannheim

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