Daneben äußerte sich der Gerichtshof zum Wohnsitzerfordernis. Grundsätzlich gilt, dass eine Fahrerlaubnis nur dort erteilt werden darf, wo der Bewerber auch seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Art. 7 Abs. 1b der Zweiten Führerschein-Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindung oder nur wegen persönlicher Bindungen, gewöhnlich, d.h. mindestens an 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Art. 9 S. 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie und Art. 12 S. 1 FRL). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anwenden können, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann aber nur auf Grund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden. Der Gerichtshof hebt zudem hervor, dass nur die Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet. Sie sei unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Soweit auf der Grundlage von Angaben in den tschechischen Führerscheinen selbst oder anderen von der Tschechischen Republik herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, könne es Deutschland ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet den Führerschein anzuerkennen.

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