Mehrere deutsche Staatsangehörige, denen die Behörden die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen hatten, begaben sich 2004 und 2005 in die Tschechische Republik, um sich dort Führerscheine ausstellen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerscheine hatten sie, wie sich aus den Angaben in den Führerscheinen selbst ergab, ihren Wohnsitz in Deutschland. Die betreffenden Personen waren zwar in Deutschland nicht mehr mit einer Sperrfrist belegt, konnten aber eine zusätzliche im deutschen Recht vorgeschriebene Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllen. In Deutschland gilt, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen wurde, bei der Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (§§ 11 f. FeV). Da die betroffenen Fahrer ein solches Gutachten nicht beibrachten, wurde ihnen das Recht entzogen, von ihren tschechischen Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Die Bescheide wurden anschließend vor deutschen Gerichten angefochten.

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