Die Richtlinie enthält einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Neben der Einführung eines einheitlichen EG-Führerscheinmusters (Art. 1 FRL) führt die Regelung eine Gültigkeitsdauer für Führerscheine ein (Art. 7 Abs. 2 FRL). Ferner soll es möglich sein, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung der Fahrerlaubnisse die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden. Des Weiteren darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gem. Anhang III der FRL erfüllen. Nach Nr. 14.1 des Anhangs III darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kann zudem in bestimmten Fahrzeugklassen von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der entsprechenden Fahrzeuge abhängig gemacht werden (Art. 7 Nr. 3 Abs. 1 und 2 FRL). Auch dürfen die Mitgliedstaaten die festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen, wie z.B. Auffrischungskurse, vorzuschreiben (Art. 7 Abs. 3 FRL). Schließlich sieht die Regelung vor, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen (Art. 2 Abs. 1 FRL). Zieht es der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins vor, ein entsprechendes Papier des Mitgliedstaates zu besitzen, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so hat er einen entsprechenden Anspruch (Art. 11 Abs. 1 FRL).

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