In Deutschland regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Voraussetzungen, unter denen Personen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen dürfen.[13] Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen. Auf Grund dieser Regelung sind Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben davon befreit, ihren im Ausland erworbenen Führerschein in einen deutschen umtauschen zu müssen.

Allerdings wird dieser Anerkennungsgrundsatz durch § 28 Abs. 4 FeV in bestimmten Fällen durchbrochen. So gilt die Berechtigung beispielsweise nicht, wenn der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder versagt war, er im Inland einem Fahrverbot unterlag oder der Führerschein im Inland beschlagnahmt oder sichergestellt wurde.

Mit dieser Regelung wird dem Grundgedanken des Gemeinschaftsrechts, die Grundfreiheiten im gemeinsamen Binnenmarkt und insbesondere die Freiheit des Personenverkehrs (Art. 39, 43 EG) zu verwirklichen, Rechnung getragen. In den vergangenen Jahren hat der EuGH in mehreren Beschlüssen zum Ausdruck gebracht, dass der in Art. 1 der Zweiten Führerscheinrichtlinie verankerte Anerkennungsmechanismus maßgeblich ist. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausschließlich in die Kompetenz des den Führerschein ausstellenden Staates fällt.[14] Von diesem Grundsatz seien Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig.

[14] EuGH NZV 2006, S. 498 = NJW 2006, S. 2173 – "Halbritter"; siehe Besprechung von Schmid-Drüner, NZV 2006, S. 617 ff.; EuGH NJW 2007, S. 1864 – "Kremer".

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