Schäden durch Startversuche an einem nicht zugelassenen und nicht fahrtauglichen Kraftfahrzeug werden weder von der privaten Haftpflichtversicherung noch von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2008 – I-4 U 191/07

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