Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 06.09.2007)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff. GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: "Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

Der Kläger restaurierte seit mehreren Jahren einen PKW der Marke O. M. B, Baujahr 1984. Dieser war in vom Vater des Klägers gepachteten Lagerräumen in der R.-straße in W. untergestellt. Der Wagen war nicht zum Straßenverkehr zugelassen und hätte für seine Zulassung noch dem TÜV vorgeführt werden müssen. Nach der Behauptung des Klägers war er im Zeitpunkt des Schadensereignisses auch noch nicht fahrtauglich. Unstreitig hatte der Kläger unmittelbar vor dem Schadensereignis Lackierarbeiten an dem Fahrzeug vornehmen lassen, anschließend kam es wieder in die bezeichneten Lagerräume.

Dort versuchte der Kläger am 4. März 2006, den Motor des Wagens zu starten, nachdem er etwa 20 Liter Kraftstoff in dessen Tank gefüllt hatte. Der Startversuch misslang jedoch, woraufhin sich der Kläger entschloss, die Benzinpumpe von der elektrischen Versorgung der Fahrzeugbatterie abzuklemmen und an eine externe Energiequelle anzuschließen, wobei er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptet hat, es habe sich um ein Batterieladegerät gehandelt. In der Klageschrift ließ der Kläger ausführen, dass es dabei zur Funkenbildung und Brandentstehung entlang der Benzinleitung gekommen sei, als die Benzinpumpe zu laufen begonnen habe. Trotz eines Löschversuchs brannte das Fahrzeug aus. Der Brand verursachte darüber hinaus beträchtliche Sachschäden am Gebäude. Der Gebäudeversicherer des Eigentümers erbrachte an diesen eine Versicherungsleistung von 30.000,-- Euro. Er nimmt nunmehr den Kläger auf Erstattung von 24.474,-- Euro in Regress.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien den Schadensfall abdecke. Die Parteien streiten insoweit allein darüber, ob die unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen geregelte "Kleine Benzinklausel" eingreift. Der Kläger macht geltend, dass dies nicht der Fall sei. Er habe - wie er behauptet - lediglich Bastler- und Restaurationsarbeiten an dem nicht fahrtüchtigen Fahrzeug vorgenommen. Bis zur Herstellung der Fahrtauglichkeit seien noch erhebliche Arbeiten notwendig gewesen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Wagen nach dem Zündungsvorgang fortzubewegen, vielmehr habe lediglich der Motor zum Laufen gebracht werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die kleine Benzinklausel nicht auf Bastlerarbeiten an einem nicht fahrtüchtigen und nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug anzuwenden.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Fahrzeug nahezu vollständig restauriert gewesen sei. Hierfür spreche die kurz zuvor vorgenommene Lackierung. Die mangelnde Fahrtüchtigkeit werde bestritten. Entscheidend sei, ob sich eine dem Kraftfahrzeug wesenseigene Gefahr verwirklicht habe. Dies sei bei einem Startversuch des Motors der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen vorlägen. Es sei allgemein anerkannt, dass unter das Merkmal "durch den Gebrauch" auch solche Tätigkeiten fielen, die der Inbetriebnahme des Fahrzeugs dienten. Hierzu könnten auch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gehören. Der Versuch des Klägers, den Motor bei eingefüllten 20 Litern Kraftstoff und einer nicht einwandfrei arbeite...

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