1. Der ein Kfz unerlaubt nutzende Fahrer ist beweispflichtig dafür, dass er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses schuldunfähig war.

2. Steht eine Blutprobe wegen des langen Zeitraums zwischen Schadensereignis und Inanspruchnahme des Fahrers nicht mehr zur Verfügung, führt das nicht zu Beweiserleichterungen für den Fahrer.

3. Die Verjährung des Regressanspruchs des Kfz-Haftpflichtversicherers beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt worden ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.6.2016 – 1 W 15/16

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