" … II. 1. Die hier – wegen der bei Klageerhebung unstreitig noch in Fortentwicklung befindlichen Schadensentwicklung zulässigerweise – insgesamt im Wege des Feststellungsbegehrens verfolgten Ansprüche der Kl. auf anteiligen Ersatz der (unstreitig) von ihr getragenen bzw. noch zu tragenden Aufwendungen für die Behandlung unfallbedingter Verletzungen und Verletzungsfolgen ihres Versicherten D aus dessen gem. § 116 SGB X auf die Kl. übergegangenem Recht sind teilweise, nämlich zu einer Haftungsquote der Bekl. von 30 %, aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 823 Abs. 1, 254 BGB, § 115 Abs. 1 VVG begründet."

a. Der streitgegenständliche Unfall, bei dem unstreitig der Versicherte D der Kl. erheblich verletzt worden ist, hat sich zweifellos i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des vom Bekl. zu 1) geführten und gehaltenen sowie bei der Bekl. zu 2) versicherten VW Touran ereignet.

Höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

Ein Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist für keine Seite positiv feststellbar.

b. Danach kommt es für die Frage der Haftung der Bekl. maßgeblich auf die Abwägung der Verursachungsbeiträge des Versicherten der Kl. einerseits und des Bekl. zu 1) andererseits an, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können. Diese Abwägung führt nach Auffassung des Senats hier zu einer Haftungsquote der Bekl. von 30 %.

aa. Auf beiden Seiten ist zunächst die Betriebsgefahr des jeweiligen Fahrzeugs zu berücksichtigen.

bb. Darüber hinaus ist aus Sicht des Senats auf beiden Seiten ein die Betriebsgefahr weiter erhöhendes unfallursächliches Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer anzunehmen.

(1) Auf Seiten des Versicherten der Kl. liegt – dies stellt die Kl. nicht in Abrede – eine massive Tempoüberschreitung (nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen feststellbares Mindesttempo von 121 km/h statt erlaubter 50 km/h) vor. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T auch unfallursächlich ausgewirkt; danach hätte, wäre das Motorrad – namentlich zum Zeitpunkt der Reaktion seines Fahrers – nur mit den zulässigen 50 km/h bewegt worden, der Pkw des Bekl. zu 1) den Kollisionsbereich bei Eintreffen des Motorrads in jedem Fall längst verlassen.

(2) Soweit das LG in die Abwägung zu Lasten der Kl. auch einen Verstoß ihres Versicherten gegen das Rechtsfahrgebot eingestellt hat, begegnet dies – unabhängig von der Frage der Vorwerfbarkeit der diesbezüglichen Ausweichreaktion – jedenfalls deshalb Bedenken, weil das Rechtsfahrgebot nicht den Schutz von aus Einmündungen einbiegender Verkehrsteilnehmer bezweckt (vgl. dazu nur Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27, Rn 58 f. m.w.N. aus der Rspr.). Auch eine relevante weitere Betriebsgefahrerhöhung vermag der Senat insoweit bei der hier gegebenen Konstellation nicht zu erkennen.

(3) Hauptstreitpunkt und für die Frage einer anteiligen Haftung der Bekl. entscheidend ist es, ob auch dem Bekl. zu 1) ein ins Gewicht fallendes unfallursächliches Verschulden, namentlich in Form einer Verletzung des – durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht berührten – Vorfahrtrechts des Versicherten der Kl., anzulasten ist. Nach Auffassung des Senats ist dies nach dem Ergebnis der in dieser Instanz durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme – entgegen der Annahme des LG – zu bejahen.

Der Bekl. zu 1) will – wie er letztlich bei seiner Anhörung durch den Senat auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben von Ende November 2012 beim LG Arnsberg im Vorprozess bestätigt hat und es aus Sicht des Senats auch geboten war – erst nach links, dann nach rechts und dann direkt vor dem tatsächlichen Abbiegebeginn nochmals nach links gesehen haben Der Sachverständige T hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das nach seinen Feststellungen mit eingeschaltetem Fahrlicht von links aus der dortigen Kurve kommende Motorrad des Herrn D für den Bekl. zu 1) in jedem Fall zum Zeitpunkt des Anfahrentschlusses und des dabei gebotenen zweiten Linksblicks unmittelbar vor dem tatsächlichen Abbiegebeginn erkennbar war und der Bekl. zu 1) in jedem Fall auch bereits zum Zeitpunkt des von ihm angegebenen ersten Linksblicks das herannahende Motorrad hätte wahrnehmen können. Da der Bekl. zu 1) das Motorrad nach seinen Angaben erst deutlich nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen überhaupt nicht hinreichend nach von links herannahenden Fahrzeugen Ausschau gehalten und auf solche Fahrzeuge – namentlich auf das hier in Rede stehende Motorrad des Versicherten der Kl. – geachtet hat. Hätte er dies mit hinreichender Sorgfalt getan, hätte er das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad bereits bei seinem ersten Linksblick und nochmals bei dem gebotenen zweiten Linksblick unmittelbar vor dem Anfahren in jedem Fall erkennen können und müsse...

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