" … Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag auf Zahlung von 3.000 EUR."

Die Einstandspflicht der Bekl. scheitert an der in Ziffer 3.1 der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren enthaltenen sog. kleinen Benzinklausel. Nach dieser Vorschrift ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflicht ausgenommen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind im Streitfall erfüllt.

Hinsichtlich des Begriffs des Gebrauchs deckt sich die kleine Benzinklausel mit der Formulierung in § 1 PflVG, welcher die gesetzliche Verpflichtung des Halters regelt, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen. Sie wurde ursprünglich konzipiert um eine Abgrenzung zu ermöglichen zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich der Kfz-Haftpflicht einerseits und der Privathaftpflicht andererseits. Überschneidungen und Deckungslücken sollten hierdurch vermieden werden; sie lassen sich jedoch nicht immer gänzlich vermeiden, etwa dann, wenn entgegen § 1 PflVG keine Kfz-Haftpflicht bestand oder die Kfz-Haftpflicht aus anderen Gründen eine Eintrittspflicht verneint.

Wenngleich Ausnahmetatbestände nach den allgemeinen Regeln eng auszulegen ist, darf dies bezogen auf die kleine Benzinklausel nicht zu einer unbilligen Verlagerung des von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassten Risikos in den sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung führen. Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Halten und Besitzen eines Kfz als dessen Gebrauch im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Von dem Begriff des Gebrauchs sind jedoch jedenfalls alle solche Risiken umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Auch ist der Begriff des Gebrauchs nicht mit dem Begriff des “Betriebs’ in § 7 StVG gleichzusetzen.

Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend von einem durch den Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schaden auszugehen. Der Kl. hat seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegt. Dass ein Fahrzeug (vorübergehend oder endgültig) nicht fahrbereit ist und an den Straßenrand geschoben werden muss, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden kann, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Kommt es beim manuellen Fortbewegen des nicht mehr fahrbereiten Pkw aufgrund der Schwergängigkeit der Lenkung oder ähnlichem zu einer Kollision, verwirklicht sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt über einen Motor verfügte oder aus anderen Gründen nicht betriebsbereit war. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zugelassen oder versichert war. … “

Mitgeteilt von Sascha Bertkau, Köln

zfs 1/2017, S. 40 - 41

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