Ansprüche der Käufer gegen VW könnten sich aus § 826 BGB ergeben. Pressemitteilungen zufolge sollen bereits zahlreiche Klagen anhängig sein. Diese Klagen sollen sich auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen.

Angesichts der noch unklaren Hintergründe der Abgasmanipulation, insbesondere der Frage, wer sich für die Installation der Software verantwortlich zeichnet und wer hiervon wusste, sollen diese Ansprüche nur grob skizziert werden.

Gem. § 31 BGB haften die Aktiengesellschaft für ihre Organe. § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen. Eine Haftung nach § 826 BGB setzt mindestens bedingten Vorsatz im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung voraus. Eine Zurechnung des Verhaltens von Mitarbeitern kann über § 831 BGB erfolgen. Der Schadensersatzanspruch kann auf Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB gerichtet sein, d.h. der Käufer könnte den Hersteller auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch nehmen. Dies würde bedeuten, dass VW dem Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Der Käufer argumentiert hierbei damit, dass er das Fahrzeug in Kenntnis der wahren Sachlage nicht gekauft hätte.

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