VW scheint die Folgen der Manipulationen durch Umrüstung beseitigen zu wollen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt (noch) eine Rechtspflicht hierzu besteht. VW ist zurzeit daran gelegen, den Imageschaden zu minimieren. Auch etwaige Steuernachforderungen will der Konzern ausgleichen. Eine genaue Prüfung der Rechte des Käufers ist aber gleichwohl nicht lediglich akademischer Natur, denn es ist nicht zu erwarten, dass der Konzern oder seine Vertragshändler einem Rückabwicklungsbegehren oder einem Anspruch auf Nachlieferung ebenso wohlwollend gegenüberstehen. Es ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass sich die Einstellung des Konzerns ändert, sobald sich die Wogen geglättet haben.

Die Geltendmachung deliktischer Ansprüche erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt in praktischer Hinsicht weniger geeignet zu sein, weil einfachere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Verfügung stehen. Für eine Vielzahl von Kunden wird die Angelegenheit als erledigt angesehen werden, sobald der Sachmangel ohne gravierende Nebenfolgen beseitigt ist. Eine Rückabwicklung oder eine Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs werden voraussichtlich nur wenige der Käufer der betroffenen ca. 11 Millionen Fahrzeuge verlangen. Für diejenigen, für die von vornherein nur eine Rückabwicklung in Frage kommt, mag der Weg über § 826 BGB einen Versuch wert sein.

Autor: RA Armando Revilla , FA für Verkehrsrecht, Göttingen

zfs 1/2016, S. 10 - 14

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