Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen 5 O 84/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte am 4. März 2009 einen Pkw VW Golf 2,0 TDi zum Preis von 19.363,66 EUR von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin. Dieser Pkw wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In diesem VW Golf ist ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Volkswagen AG entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut. Die Schadstoffemissionen dieses Fahrzeugs sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung des ausgestoßenen Schadstoffes unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr regelmäßig überschritten. Davon sind alle Hersteller betroffen. In die Motoren der Baureihe EA 189 war eine besondere Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuerte. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehende Schadstoffemission getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug dagegen in einem Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel.

Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ mit Bescheiden vom 14. Oktober 2015 und vom 15. Oktober 2015 Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge davon rief die Volkswagen AG die Fahrzeuge mit den Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkstätten zurück, um sie technisch zu überarbeiten. Im Fall der 2,0-Liter-Motoren wird eine geänderte Software aufgespielt. Danach werden die Motoren nur noch in einem veränderten Modus "1" betrieben. Das Kraftfahrtbundesamt hat diese Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. Der Kläger hat diese Maßnahme im Jahr 2018 durchführen lassen.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 29.9.2017 ab und erhob die Einrede der Verjährung.

Der Kläger begründet sein Verlangen nach Nachlieferung eines mangelfreien Pkws wegen Vorliegen eines Sachmangels wie folgt:

Das von ihm bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug sei unbehebbar mangelhaft. Das Fahrzeug halte die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen nicht ein. Es müsse in der Lage sein, auch im realen Fahrbetrieb die Abgasnorm einzuhalten. Dies sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung nicht der Fall. Das habe eine Erhöhung des Einspritzdrucks und damit verbunden eine deutliche Verschlechterung der Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs zur Folge. Der Ausstoß an Rußpartikeln werde erhöht. Das Fahrzeug verbrauche mehr Kraftstoff, stoße mehr Kohlendioxid (CO2) aus und verursache höhere Geräusche. Das Risiko von Defekten des Abgasrückführungsventils und des Dieselpartikelfilters steige. Das Fahrzeug mit dem EA 189-Motor erziele auch beim Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis.

Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich wie folgt beantragt:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Golf Comfortline VI 2.0 Tdi, FIN: ...49 gemäß der bereits als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 19.05.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf Comfortline VI 2.0 TDi, FIN: ...49 nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass ich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im wesentlichen damit begründet,

dass eine Nachlieferung bereits wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruches ausgeschlossen sei. Auch sei die beantragte Nachlieferung unmöglich.

Ein Mangel des Fahrzeugs liege nicht vor; dieser sei - e...

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