Auf dem auch für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Betriebsparkplatz eines Unternehmens in dem beide Unfallgegner beschäftigt waren, kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Der Kl. nahm – allein – den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser bestritt die Zuständigkeit des in der Klage angerufenen AG und ging von der Zuständigkeit des ArbG aus. Das AG schloss sich der Auffassung an. Die sofortige Beschwerde des Kl. hatte Erfolg. Die Beschwerdekammer des LG ging von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus.

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