Da sich die Einlassung der Mandanten zur Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalls wiederholen wird und § 142 StGB ein Massendelikt ist, empfiehlt es sich, ein Muster einer Einlassung zu entwickeln und auf den individuellen Fall nur noch anzupassen. Eine solche Einlassung, bei der der Mandant ein anderes Fahrzeug beim Rückwärtsfahren beschädigte, könnte wie folgt aussehen:

 

Formulierungsbeispiel

"Beim Rückwärtsfahren hat mein Mandant zu keinem Zeitpunkt einen Widerstand bemerkt. Durch Zeugen kann die Frage der Wahrnehmbarkeit zudem nur selten zuverlässig geklärt werden. So kann aus der Tatsache, dass ein in der Nähe der Unfallstelle befindlicher Zeuge das Aufprallgeräusch wahrnahm, nicht zwingend geschlossen werden, dass dieses dann auch vom Fahrzeuglenker hätte gehört werden müssen. Anstoßgeräusche, die außerhalb von Fahrzeugen gehört werden, werden stets lauter als innerhalb des Fahrzeugs empfunden (Burg/Rau, Handbuch der Verkehrsunfallrekonstruktion, S. 735). Zudem waren die Zeugen und mein Mandant gänzlich unterschiedlichen Umweltgeräuschen ausgesetzt. Mein Mandant hört grundsätzlich Radio während der Fahrt, insbesondere wegen der Verkehrsnachrichten. Das Radio schaltet sich automatisch beim Starten des Motors an. Zudem befanden sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die kleinen Kinder (3 und 1 Jahr alt) meines Mandanten in seinem Fahrzeug, die er beruhigen musste, weil sie weinten. Außerdem hat es an dem Tattag stark geregnet, was sich ebenfalls auf die Akustik im Fahrzeug negativ ausgewirkt hat."

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Fahrzeughersteller mittlerweile größten Wert darauf legen, dass der Innenraum von Außengeräuschen möglichst gut abgeschirmt wird. Es kommt daher auch auf die Dämpfung der Fahrgastzelle des von meinem Mandanten geführten Fahrzeugs (BMW 320d von 2006) an. Es handelt sich um einen älteren Dieselmotor.

Es wird daher bereits jetzt vorsorglich die

Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Sachverständigengutachtens

angeregt. Dieses wird beweisen, dass mein Mandant einen Zusammenstoß weder merken, sehen noch hören konnte. Der vermeintliche Zusammenstoß war für ihn nicht wahrnehmbar, die Anstoßstelle von seiner Position im Auto nicht sichtbar. Zur Kenntnis des Verkehrsunfalls gehört jedoch gerade das sichere Wissen oder jedenfalls das Für-Möglich-Halten, dass sich im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr ein Unfall ereignet hat, der zumindest zu einem nicht völlig belanglosen Sachschaden geführt hat. Zur Annahme des Vorsatzes genügt es nicht, dass der Kraftfahrzeugführer nach Sachlage hätte erkennen können oder müssen, dass ein unfallrelevanter Schaden entstanden ist, und insofern nur aus Fahrlässigkeit unterlassen hat, sich genauer zu vergewissern.

Darüber hinaus wird das Sachverständigengutachten Aufschluss geben, ob der vermeintliche Zusammenstoß für meinen Mandanten visuell wahrnehmbar war. Der Anstoß lag – wie ausgeführt – nicht im Blickfeld meines Mandanten und war optisch nicht auffällig, denn der Schutzbereich war von Fahrzeugteilen verdeckt.

Mein Mandant hat nicht vorsätzlich gehandelt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Es wird daher angeregt,

das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen.“

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