Bevor der Mandant nach dem ersten Gespräch dann mit dem Hinweis wieder nach Hause entlassen wird, dass nach Akteneinsicht der Sachverhalt mit ihm noch einmal abschließend erörtert wird, ist dem Mandanten zwingend zu raten, (vorsorglich) den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu melden. Nach E.2.1 AKB 2008 hat der Mandant die Obliegenheit, einen Schaden binnen einer Woche seinem Versicherer zu melden. Tut er dies nicht, so hat der Versicherer die Möglichkeit, beim Mandanten Regress zu nehmen (§ 6 KfzPflVV), wenngleich er im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten weiterhin zur Regulierung verpflichtet bleibt, § 117 Abs. 1 VVG.[41] Zweifelsfrei birgt dies in Fällen, in denen die Fahrereigenschaft des Mandanten noch nicht eindeutig feststeht, die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft sich die Schadenanzeige vom Versicherer übersenden lässt. Stellt sich dann jedoch im Nachhinein heraus, dass der Mandant tatsächlich der verantwortliche Fahrzeugführer war, stellt dies – wenn eine zeitnahe Anzeige gegenüber dem Versicherer unterblieb – eine Obliegenheitsverletzung mit den obigen Konsequenzen dar.

In dem Fall der fehlenden Wahrnehmbarkeit steht jedoch vielfach ohnehin fest, dass der Mandant der verantwortliche Fahrzeugführer war, so dass eine Meldung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer umgehend erfolgen sollte. Außerdem zeigen Gespräche mit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dass diese eher geneigt ist, das Ermittlungsverfahren sogar gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn der Sachschaden des Geschädigten reguliert wird. In der Einlassung nach Akteneinsicht sollte der Verteidiger also auch darauf hinweisen, dass der Schaden gemeldet und durch den Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert wird.

[41] König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 142 StGB, Rn 76–78.

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