Die klagende Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung den Ersatz von Aufwendungen geltend, die sie für ihre Versicherten G und F nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Der von F gefahrene Pkw, in dem sich G als Beifahrerin befand, kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer ist in vollem Umfang haftbar. Die Kl. hat behauptet, G habe einen Tag nach dem Unfall starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich verspürt und deshalb einen Chirurgen aufgesucht. Dieser habe einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes festgestellt. Der Chirurg habe G wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durchgeführte MRT-Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der Beschwerden am zweiten Tag des Krankenhausaufenthalts wurde G entlassen und anschließend psychotherapeutisch weiterbehandelt. F begab sich am 10.1.2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung, da sie Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahrgenommen hatte.

Die Kl. erstattete die Kosten der Erstbehandlung, die Kosten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, für die stationäre Behandlung, für die Zervikalstütze und die verordnete Krankengymnastik ihrer beiden Mitglieder.

Das AG hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und eines Gutachtens zur Kollisionsgeschwindigkeit und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung stattgegeben. Die sich dagegen richtende Berufung der Bekl. führte nach Einholung eines biomechanischen und medizinischen Gutachtens zur Abweisung der Klage.

Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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